Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Roter Schwan Belmbrach e.V.- abgekürzt „RSB“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwabach / Mfr. unter VR 10658 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Roth.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Organisation und Durchführung von humanitären Hilfsaktionen für in Not geratene Menschen, die entweder infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe anderer angewiesen sind.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Vereinszweck wird erreicht durch Sammlung von Geld- und Sachspenden; Programm und Maßnahmen für in Not geratene Menschen; Unterstützung von Personen, die entweder infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe anderer angewiesen sind; Informationsveranstaltungen; Benefizveranstaltungen; Informationsmaterial; Medienarbeit ; Fort- und
Weiterbildung aller Personen, welche dem RSB in der Erfüllung seines Zweckes und seiner Aufgaben unterstützen; Aufbau und Betrieb von Maßnahmen und Aktionen zur Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung im In- und Ausland. Die Tätigkeit des RSB und seiner jetzigen und zukünftigen Außenstellen erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (nationalen und internationalen) Verbänden und Einrichtungen, die sich ebenfalls des in § 2 Abs. 1 definierten Zweckes betätigen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen und Unkosten werden erstattet.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich:
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern,
b) das Ansehen des Vereins zu wahren,
c) die Satzung, die entsprechenden Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) das Vereinseigentum schonend zu behandeln,
e) die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Fördermitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele und Vereinszwecke durch einen Förderbeitrag, der mindestens dem Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds entspricht, zu unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags wirksam.
(5) Fördermitglieder besitzen weder ein aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Liquidation, Vergleichs– oder Konkursantrag.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Der Vorstand kann in begründeten Fällen einen vorzeitigen Austritt genehmigen.
(4) Eine Beitragsrückzahlung ist ausgeschlossen.
(5) Der Vorstand kann auf Ausschluss erkennen, wenn ein Mitglied durch Handlungen, Unterlassungen oder in sonst irgendeiner erkennbaren Form das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt, den
Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung bzw. Ordnungen des Vereins verstößt.
(6) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen und zu begründen.
(7) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen ab dem Tag der Zustellung. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss wird von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(8) Durch Beschluss der Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die letzte, dem Verein bekannte Adresse, seine Beitragsschuld nicht entrichtet hat.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Beiträge und Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
(4) Die Vorstandschaft hat das Recht, den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Nur ein schriftlicher Antrag kann behandelt werden. Die Sonderregelung hat nur ein Jahr Gültigkeit und muss vor der nächsten Fälligkeit erneut schriftlich beantragt und genehmigt werden.

§ 7 Organe

Organe des RSB sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
e) Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens zur Mitgliederversammlung des folgenden Geschäftsjahres,
f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sie sind allein vertretungsberechtigt und jeweils zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 1.500 € befugt. Bei Rechtsgeschäften mit einem höheren Geschäftswert ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Vorstandschaft notwendig. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist bei dieser Sitzung außer dem 1. Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Nur anwesende Mitglieder der Vorstandschaft sind zur Stimmabgabe berechtigt.
(5) Der Vorstand ist bevollmächtigt, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitglieder zu unterbreiten.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt bis eine rechtswirksame Neuwahl erfolgt ist.
(7) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtsperiode aus, so wählt die verbleibende Vorstandschaft ein Ersatzmitglied, das bis zur kommenden Mitgliederversammlung die Geschäfte des zurückgetretenen übernimmt. In dieser Mitgliederversammlung muss eine Neuwahl für dieses Amt stattfinden. Wird die zur Bestätigung erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat die Mitgliederversammlung einen neuen Kandidaten vorzuschlagen.
(8) Tritt mehr als die Hälfte der Vorstandschaft von ihrem Amt zurück, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die gesamte Vorstandschaft neu gewählt werden muss.
(9) Mit Kündigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt auch ein Amt in der Vorstandschaft.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes der Vorstandschaft, sowie des Berichts der Kassenprüfer
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung über Änderung bestehender und Einfügung neuer Ordnungen,
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und Kassenprüfer, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt,
g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag durch den Vorstand.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens, folgenden Tag. Ist bei Mitgliedern in der Vereinsliste keine E- Mailadresse hinterlegt, oder wird nach dem Versenden eine Fehlermeldung registriert, dann muss bei diesen Mitgliedern die Einladung schriftlich, per Post erfolgen. In dem Fall der Fehlermeldung gilt dann eine Fristverkürzung von bis zu 7 Tagen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, versandt ist.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
(5) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(8) Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist eine beglichene Beitragsschuld.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zu einem Beschluss zur Neuwahl des Vorstands, zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, wobei die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss über die Anwesenheit beschließt.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft auf die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt analog zu den Vorstandswahlen.
(2) Die Kassenprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.
(4) Die beiden Kassenprüfer haben die erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen eines jeden Geschäftsjahres, vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung, zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Sie müssen auf der entsprechenden Mitgliederversammlung einen Bericht abgeben. Dieser Bericht ist als schriftliche Anlage der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.
(5) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassenführung des Vereins zu gewähren.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des RSB kann nur durch eine besonders zu berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Roth zur ausschließlichen  Verwendung für mildtätige Zwecke.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwabach/Mfr.